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EDK setzt auf Lehrdiplom für sechs Fächer

Die EDK hat die Anerkennung von Lehrdiplomen revidiert. Angepasst hat die Konferenz die Unterrichtsbefähigung für die Primarstufe und die Zählweise der Schuljahre.

Der Grossteil der heutigen Regelungen für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen hat sich laut Medienmitteilung der EDK bewährt und war nicht Gegenstand der Revision. Die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren haben das neue «Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen» verabschiedet.

Die Anpassungen im Überblick

Mit der Revision treten folgende Anpassungen in Kraft:

  • Lehrpersonen für die Primarstufe müssen künftig die Unterrichtsbefähigung in mindestens sechs Fächern erwerben. Das entspricht der heutigen Anerkennungspraxis (Art. 13 Abs. 2).
  • Die Zählweise der Schuljahre der obligatorischen Schule und die Begrifflichkeiten entsprechen neu der HarmoS-Zählweise. So wird der Kindergarten nicht mehr als eigene Stufe ausgewiesen: Die Primarstufe umfasst neu den Kindergarten oder die ersten Jahre einer Eingangsstufe sowie die sechs Jahre Primarschule. Gezählt werden diese Schuljahre von 1 bis 8, die  Sekundarstufe I von 9 bis 11.
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik müssen neu zur Ausbildung für die Primarstufe zugelassen werden (Art. 4 Abs. 2).
  • Das Reglement enthält präzisere Bestimmungen zur fachwissenschaftlichen Ausbildung der künftigen Lehrpersonen für Maturitätsschulen. Damit wird der geltenden Anerkennungspraxis entsprochen (Art. 13 Abs. 4).
  • Die persönliche Eignung der Studierenden zum Lehrberuf wird abgeklärt und die Hochschule muss über ein Verfahren zum Ausschluss von Studierenden verfügen, die nicht geeignet sind. Dies wird bereits heute in der Mehrheit der Ausbildungsinstitutionen umgesetzt (Art. 15). Wie die Pädagogischen Hochschulen diese Eignung prüfen, lässt die EDK offen.
  • Es ist neu explizit geregelt, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschul-Bachelors in einer Studienrichtung, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem MAR-Fach darstellt, in einen Master der entsprechenden universitären Studienrichtung eintreten und ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben können (Art. 5 Abs. 3 Bst. a).

Das neue Reglement soll per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Hochschulen haben in der Folge zwei Jahre Zeit, um die Anpassungen an das neue Reglement vorzunehmen. (pd)

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