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Schulaufsicht ist mit Zuger Schulen zufrieden

Im laufenden Schuljahr hat die Zuger Schulaufsicht die gemeindlichen Schulen und die Privatschulen überprüft und die Einhaltung von kantonalen Vorgaben kontrolliert. Fazit: Gute Noten für Gemeinden und Privatschulen.

Seit letztem Schuljahr überprüft die Abteilung Schulaufsicht der Zuger Bildungsdirektion die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und kantonalen Vorgaben an den gemeindlichen und privaten Schulen. Im Anschluss an die Überprüfung beantragt sie allenfalls notwendige Massnahmen bei der Bildungsdirektion. 

Prüfthemen im Schuljahr 2016/17
In diesem Schuljahr prüfte die Schulaufsicht, ob die Schulkommissionen der einzelnen Gemeinden maximal acht schul- und unterrichtsfreie Halbtage, sei es für lokale Feiertage, lokale Veranstaltungen oder schulinterne Weiterbildungen, festgelegt haben. Als «schulfreie» Halbtage gelten jene Tage, an denen weder Unterricht noch sonst eine schulische Veranstaltung stattfindet. An «unterrichtsfreien» Halbtagen haben nur die Schülerinnen und Schüler frei, wogegen die Lehrpersonen an Veranstaltungen (z. B. Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildungsveranstaltungen, Konferenzen) teilnehmen. Der Kantonsrat und der Regierungsrat haben sich verschiedentlich dazu geäussert, dass das maximal zulässige Kontingent von acht Halbtagen pro Schuljahr nicht überschritten werden darf.

Weiter überprüfte die Schulaufsicht die Auswirkung des Kantonsbeitrages an das Schulgeld von Zuger Schülerinnen und Schülern an den Privatschulen. Den anerkannten Privatschulen im Kanton Zug gewährt der Kanton Beiträge, dies insbesondere, um die Schulgeldbeiträge der Zuger Eltern zu reduzieren. Mindestens 50 Prozent des Kantonsbeitrages muss jeweils den Eltern von Zuger Schülerinnen und Schülern zugute kommen. Die Schulaufsicht überprüfte nun stichprobenartig, ob die entsprechenden Auszahlungen bzw. Schulgeldreduktionen tatsächlich erfolgten und ob diese auch transparent gemacht wurden.

Schulfreie Halbtage: Spitzenreiter Fasnacht
In zehn der elf Gemeinden wurden die gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich eingehalten. In einer Gemeinde wurde eine Abweichung festgestellt, die sich allerdings nicht auf das zulässige Kontingent an schul- und unterrichtsfreien Halbtagen bezog, sondern auf die Umsetzung. Auf Ersuchen der Schulaufsicht beschloss die zuständige Schulkommission bereits im November 2016 eine entsprechende Korrektur. Damit setzen alle Zuger Gemeinden die kantonalen Vorgaben vorschriftsgemäss um. Bei der Analyse der Begründungen für die freien Halbtage fällt auf, dass nur noch eine Gemeinde zwei Halbtage aufgrund eines lokalen Feiertages als schulfrei erklärt, nämlich die Stadt Zug den Michaelstag Die freien Halbtage werden fast ausschliesslich wegen schulinternen Weiterbildungen (SchilW) und lokalen Veranstaltungen beschlossen. Spitzenreiter bei den lokalen Veranstaltungen ist die Fasnacht. Dieses Brauchtum erfreut sich grosser Beliebtheit. In neun Gemeinden werden vier Halbtage, in einer Gemeinde gar fünf Halbtage dafür eingesetzt. Nur in einer Gemeinde fällt die Schule nur an zwei Halbtagen wegen der Fasnacht aus. Fällt die Fasnacht in die Sportferien, erhöht sich aus diesem Grunde der Spielraum für schulinterne Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildungsveranstaltungen in den Gemeinden. (pd)

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